• Verwaltungsbeirat

Als Verwaltungsbeirat tätig sein

Informationen zu Aufgaben und Pflichten

Wer Besitzer einer Eigentumswohnung ist, wird wissen, dass es neben dem Verwalter und der Wohnungseigentümerversammlung ein drittes Organ gibt: Den Verwaltungsbeirat. Dieser besteht aus Eigentümern der Gemeinschaft, welche dieses Amt als Ehrenamt übernehmen und mit einer Mehrheit in der Eigentümerversammlung gewählt werden.

Der Verwaltungsbeirat im WEG

Das WEG, Wohnungseigentumsgesetz, legt die Aufgaben des Verwaltungsbeirates fest. Diese werden im Gesetz jedoch nur grob umrissen. Im Wesentlichen soll der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen. Er hilft also bei einer korrekten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und zeichnet zum Beispiel auch das Protokoll der Eigentümerversammlungen mit ab.

Er trägt laut WEG die Aufgabe, wesentliche Unterlagen zu prüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen, und zwar:

  • den Wirtschaftsplan
  • die Abrechnung über den Wirtschaftsplan
  • Rechnungslegungen und
  • Kostenanschläge.

In Vorbereitung der Eigentümerversammlung prüft der Verwaltungsbeirat insbesondere die Abrechnung auf Sachlichkeit und korrekte Verteilung auf die Eigentümer. Vor der Abstimmung in der Eigentümerversammlung wird der Verwaltungsbeirat – wenn dies der Fall ist – die Richtigkeit der Abrechnung bestätigen oder ggf. auf Auffälligkeiten hinweisen.

Durch Beschluss der Gemeinschaft können dem Verwaltungsbeirates auch weitere Aufgaben übertragen werden.

Sollte es zu einem Zeitpunkt einmal keine Verwalter für die Eigentümergemeinschaft geben, so ist der Verwaltungsbeirat befugt, frist- und formgerecht eine Versammlung einzuberufen. Dies ist ebenfalls möglich, wenn der Verwalter seiner Pflicht nicht nachkommt, selbst eine Versammlung anzusetzen. Der Verwaltungsbeirat bleibt allerdings immer eine Art „Vermittler“ oder „Gehilfe“, er ist keiner Partei gegenüber weisungsbefugt.

Verwaltungsbeirat – ein Ehrenamt

Die Tätigkeit als Verwaltungsbeirat erfolgt als Ehrenamt und im Vertrauen der anderen Miteigentümer. Der Verwaltungsbeirat bringt seine Zeit auch für eine reibungslose Verwaltung seiner Immobilien ein, da er ja auch selbst Eigentümer ist. Allerdings erhält er für seine Tätigkeit in der Regel keine Bezahlung. Er ist allerdings berechtigt, seine eigenen, im Zusammenhang des Amtes entstandenen Kosten für zum Beispiel Fahrt- oder Telefonkosten gegen Belege abzurechnen. Manchmal wird für diese Kosten auch eine geringe Pauschale vereinbart.

Die Sache mit der Haftung

Auch wenn der Verwaltungsbeirat selbst keine Vergütung erhält, so kann es doch passieren, dass ein Haftungsanspruch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entsteht. Dieser Anspruch könnte zum Beispiel zustande kommen, wenn der Verwaltungsbeirat durch sein Handeln oder Nicht-Handeln einen Schaden für die Gemeinschaft aufkommen lässt (zum Beispiel durch Fahrlässigkeit). Eine entsprechende Haftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat könnte hier Abhilfe schaffen.

Fazit: Eine runde Sache

Da es in Eigentümergemeinschaft mitunter sehr viele Eigentümer gibt, welche ja nicht praktikabel gemeinsam eine Rechnungsprüfung o.ä. vornehmen können, ist das Vorhandensein eines Verwaltungsbeirates sehr sinnvoll. Grundstein sollte immer eine partnerschaftliche und lösungsorientierte Zusammenarbeit mit dem Verwalter und den Eigentümern sein. So hilft der Verwaltungsbeirat mit, eine optimale Verwaltung für das Gemeinschaftseigentum sicherzustellen.

Konnten Sie bereits Erfahrungen als Verwaltungsbeirat sammeln? Welche Tipps haben Sie für andere Verwaltungsbeirats-Mitglieder?

Über den Autor:

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